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Alleenschutz in Brandenburg – Gutachten zu rechtlichen Fragestellungen (2024)

Alleen sind in Brandenburg gesetzlich geschützt. Fällungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und eine anschließende Ersatzpflanzung ist Pflicht. Trotzdem ist eine negative Entwicklung des Alleenbestands zu verzeichnen. Laut der Alleenkonzeption 2030 ist eines der zentralen Probleme die fehlende Flächenverfügbarkeit für Nachpflanzungen, da häufig angenommen wird, dass ein Abstand von 4,5 m zum Fahrbahnrand eingehalten werden muss. Vor diesem Hintergrund werden in diesem Gutachten der gesetzliche Schutz von Alleen in Brandenburg und die Bedingungen, unter denen Baumfällungen aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit zulässig sind, erklärt. Es greift die Pflicht zu Ersatz- und Neupflanzungen auf und erörtert die rechtliche Situation in Bezug auf einen Mindestabstand, insbesondere hinsichtlich der technischen Regelwerke ESAB 2006 und RPS 2009. Ferner wird die Aufsichtspflicht der Kommunalaufsicht über die Einhaltung des Alleenschutzes durch Gemeinden als Straßenbaulastträger diskutiert.

Aus dem Gutachten gehen folgende zentrale Punkte hervor:

  • Eine rechtlich bindende Vorgabe eines Mindestabstands von 4,5 m gibt es nicht.
  • Laut ESAB 2006 wird vielmehr ein Abstand von 3 m bei Neupflanzungen empfohlen. Der Abstand von 4,5 m bezieht sich lediglich auf den Abstand, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen keine Schutzeinrichtungen nötig sind. Bei Lückenbepflanzung sind Pflanzungen in der bisherigen Baumflucht möglich.
  • Die RPS 2009 legt den Fokus auf Fahrzeug-Rückhaltesysteme und sonstige Schutzeinrichtungen. Sie enthält keine Abstandsregelungen.
  • Die technischen Regelwerke ESAB 2006 und RPS 2009 sind rechtlich nicht verbindlich.
  • Das BbgNatSchAG ist ein Gesetz und steht hierarchisch über unverbindlichen technischen Vorschriften wie der ESAB und RPS. Demnach müssen bei Fällungen Ersatzpflanzungen möglichst am selben Standort erfolgen, was durch Vorgaben aus der ESAB und RPS (wie einem Mindestabstand) nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
  • Eine Fällung ist nur als ultima ratio zulässig, wenn keine andere Sicherheitsmaßnahme durchführbar bzw. ausreichend ist.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Autor*in: Kerstin Kühn, Peter Kremer
Titel: Alleenschutz in Brandenburg
Untertitel: Gutachten zu rechtlichen Fragestellungen
Herausgeber: kremer | werner rechtsanwälte
Jahr: 2024
Ort: Berlin
Quellenart: Gutachten

Beitrag erstellt von:

Straßenbäume und Alleen